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   VG Augsburg, 07.04.2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142   

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VG Augsburg, 07.04.2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142 (https://dejure.org/2016,12401)
VG Augsburg, Entscheidung vom 07.04.2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142 (https://dejure.org/2016,12401)
VG Augsburg, Entscheidung vom 07. April 2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142 (https://dejure.org/2016,12401)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Kein Anspruch von Berufsfeuerwehrbeamten auf Beschäftigung im 24-Stunden-Dienstmodell

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 1.06

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2016 - Au 2 K 16.141
    Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß Art. 19 BayBesG gebotene Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht daher einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (BVerwG, U. v. 22.6.2006 - 2 C 1.06 - NVwZ 2006, 129).

    Dies bedeutet zugleich, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (BVerwG, U. v. 22.6.2006 a. a. O.).

  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 126.07

    Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Personalserviceagentur Vivento;

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2016 - Au 2 K 16.141
    Nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung können Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG, U. v. 18.9.2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40).

    Es wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung übertragen, wodurch er in die Behörde eingegliedert wird und den Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens, d. h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn erwirbt (BVerwG, U. v. 18.9.2008 a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2015 - 6 A 2272/13

    Freizeitausgleich und finanzieller Ausgleich eines Oberbrandmeisters für

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2016 - Au 2 K 16.141
    Dazu zählen beispielsweise Nachteile, die im Zusammenhang stehen mit der Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung (vgl. OVG NW, B. v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris Rn. 32).

    Der Regelungszweck verlangt darüber hinaus, dass der Dienstherr trotz des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV normierten Benachteiligungsverbots und dessen dienst- und laufbahnrechtlicher Bedeutung grundsätzlich in seiner Organisations- und Personalhoheit frei bleiben und nicht auf die Umsetzung notwendiger personeller Organisationsmaßnahmen verzichten muss, die aus der Sicht des Trägers der Berufsfeuerwehr zur Gewährleistung der Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich sind (OVG NW, B. v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 17.10.2014 - 3 CE 14.724

    Beamtenrecht; Umsetzung; amtsangemessene Beschäftigung; Arbeitszeitmodelle;

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2016 - Au 2 K 16.141
    Der Entzug einer bislang ausgeübten (Leitungs-)Funktion oder die Übertragung einer zusätzlichen Aufgabe wäre mit dem Wechsel des Schichtmodells nicht verknüpft (s. hierzu BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris Rn. 21 ff.).

    Dazu zählen beispielsweise Nachteile, die im Zusammenhang stehen mit der Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung (vgl. OVG NW, B. v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2016 - Au 2 K 16.141
    Die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf den weiten Arbeitnehmerbegriff des Europarechts stützt, auch für Beamte (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295).
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2016 - Au 2 K 16.141
    Eine Umsetzung läge vor, wenn eine das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde zu erfolgen hätte (BVerwG, B. v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BayVBl 1981, 57).
  • BVerwG, 21.06.2012 - 2 B 23.12

    Umsetzung; Umsetzungsermessen; dienstlicher Grund; Fürsorgepflicht;

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2016 - Au 2 K 16.141
    Eine Umsetzung läge vor, wenn eine das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde zu erfolgen hätte (BVerwG, B. v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BayVBl 1981, 57).
  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 11.04

    Amt im abstrakt-funktionalen Sinne; Amt im statusrechtlichen Sinne;

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2016 - Au 2 K 16.141
    Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechtes in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (BVerwG, U. v. 3.3.2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107).
  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84

    Rechtswidrigkeit der Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats -

    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2016 - Au 2 K 16.141
    Daraus folgt auch, dass der Beamte Rechtsschutz gegen Organisationsmaßnahmen des Dienstherrn regelmäßig nur mit dem Ziel beanspruchen kann, dass die konkrete, ihn in seinen Rechten verletzende oder ihn rechtswidrig benachteiligende Maßnahme rückgängig gemacht oder in sonstiger Weise rechtlich korrigiert wird (s. hierzu z. B. BVerwG, U. v. 13.11.1986 - 2 C 20.84 - BVerwGE 75, 138; B. v. 10.11.1998 - 2 B 91.98 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 2 B 91.98
    Auszug aus VG Augsburg, 07.04.2016 - Au 2 K 16.141
    Daraus folgt auch, dass der Beamte Rechtsschutz gegen Organisationsmaßnahmen des Dienstherrn regelmäßig nur mit dem Ziel beanspruchen kann, dass die konkrete, ihn in seinen Rechten verletzende oder ihn rechtswidrig benachteiligende Maßnahme rückgängig gemacht oder in sonstiger Weise rechtlich korrigiert wird (s. hierzu z. B. BVerwG, U. v. 13.11.1986 - 2 C 20.84 - BVerwGE 75, 138; B. v. 10.11.1998 - 2 B 91.98 - juris Rn. 5).
  • OVG Thüringen, 28.04.2015 - 2 KO 579/12

    Keine Urlaubsübertragung von 24 Monaten aufgrund unmittelbarer Richtlinienwirkung

  • VG Augsburg, 04.07.2019 - Au 2 K 17.1082

    Anspruch auf Übernahme eines Berufsfeuerwehrbeamten in den

    Hinsichtlich der Begründung wurde auf das Verfahren zweier Kollegen des Klägers vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Az.: Au 2 K 16.142) und das zugehörige Berufungszulassungsverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 3 ZB 16.1028) verwiesen.

    Das von einem der Kläger in den Verfahren Au 2 K 16.142 und Au 2 K 16.141 vorgeschlagene alternative Dienstmodell sei als "Wunsch-Dienstplan" abgetan worden, ohne den Nachweis zu liefern, dass dieses Model nicht umsetzbar sei.

    Der Bevollmächtigte des Klägers führte mit Schriftsatz vom 26. August 2018 Gründe aus, welche gegen den ablehnenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2018 im Berufungszulassungsverfahren zu den Verfahren Au 2 K 16.141 und Au 2 K 16.142 sprächen.

    Die Nichteinführung des von einem der Kläger im Verfahren Au 2 K 16.142 vorgeschlagenen Modells sei auf organisatorische Gründe zurückzuführen.

    Soweit ein engerer Nachteilsbegriff zugrunde gelegt wird, kann hinsichtlich des daraus folgenden Nichtvorliegens eines rechtlichen Nachteils auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 7. April 2016 und die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 13. Juli 2018 verwiesen werden (BayVGH, B.v. 13.7.2018 - 3 ZB 16.1027 - BA S. 5 ff.; VG Augsburg, U.v. 7.4.2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142 - UA Rn. 58 ff.).

    Die Nichtberechtigung zum Bezug der DuZ-Zulage ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger nach dem gegenwärtigen Dienstzeitmodell nicht mehr die entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 11 BayZulV erfüllt (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.4.2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142 - UA Rn. 64).

    Da sein Dienstplan einen regelmäßigen Dienst von montags bis freitags mit kürzeren Dienstzeiten vorsieht, ist es zur Erreichung einer vergleichbaren Gesamtzahl von Arbeitsstunden erforderlich, dass er häufiger den Dienst antritt, als die Kollegen des Wachdienstes mit 24-Stunden-Einsätzen (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.4.2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142 - UA Rn. 64).

    Die häufigeren Dienstantritte sowohl des Klägers als auch der Beamten im Sonderdienst im Vergleich zu den Beamten im 24-Stunden-Einsatzdienst werden also durch den (unterschiedlich großen) Vorzug der günstigeren Dienstzeiten ausgeglichen und sind daher auch nicht objektiv dafür geeignet, den genannten Vorzug so zu überwiegen, dass er einen Arbeitnehmer von einer Nichtabgabe bzw. einem Widerruf der Opt-Out-Erklärung abschrecken könnte (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.4.2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142 - UA Rn. 59).

    Auch aufgrund des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung kann der Kläger einen Einsatz in einem 24-Stunden-Dienst nicht beanspruchen (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.4.2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142 - UA Rn. 72 ff.).

    Selbst bei unterstelltem Vorliegen eines Nachteils i.S.v. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der RL 2003/88/EG und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAzV auf Seiten des Klägers durch die konkrete Gestaltung seines Dienstplans, einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV und einer Fürsorgepflichtverletzung, ergibt sich daraus kein Anspruch auf einen Einsatz in dem 24-Stunden-Dienst (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.4.2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142 - UA Rn. 57); soweit kommt es auch nicht auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit (von Teilen) der RL 2003/88/EG bzw. die vermeintliche oder wirkliche Unionsrechtswidrigkeit (von Teilen) der BayAzV an.

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 3 ZB 19.1676

    Anspruch eines Berufsfeuerwehrbeamten auf Übernahme in den

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Verweis auf die bekannten Beschlüsse (BayVGH, B.v. 13.7.2018 - 3 ZB 16.1027 und 3 ZB 16.1028 - n.v.; VG Augsburg, B.v. 7.4.2016 - Au 2 K 16.142 - juris) im Parallelfall eines Kollegen des Klägers, ebenfalls Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten, mit Urteil vom 4. Juli 2019 abgewiesen.
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